AGB | Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Markenmacher Feldmann GmbH, Börnestraße 28, 13086 Berlin, Geschäftsführer: Florian Feldmann, Gesellschafter: Barbara Grewe, Florian Feldmann

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Markenmacher Feldmann GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, der Markenmacher Feldmann GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Markenmacher Feldmann GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Markenmacher Feldmann GmbH auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Leistungen der Markenmacher Feldmann GmbH / Mitwirkung des Kunden

  1. Markenmacher Feldmann GmbH erbringt für Unternehmer individualisierte und standardisierte Dienstleistungen und Beratungsdienstleistungen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Markenmacher Feldmann GmbH dabei nicht die Erbringung eines konkreten unternehmerischen Erfolgs auf Kundenseite.
  2. Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Markenmacher Feldmann GmbH, bleibt der Vergütungsanspruch der Markenmacher Feldmann GmbH unberührt.
  3. In Bezug auf die der Markenmacher Feldmann GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht die Markenmacher Feldmann GmbH in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
  4. Markenmacher Feldmann GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und auch anderen Dritten erbringen zu lassen.
  5. Gegebenenfalls durch zeitliche Verzögerung des Kunden verursachten Mehraufwand seitens der Markenmacher Feldmann GmbH hat der Kunde separat zu vergüten.
  6. Markenmacher Feldmann GmbH weist darauf hin, dass Online-Anbieter die Werbeplätze vermarkten jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist die Markenmacher Feldmann GmbH nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch der Markenmacher Feldmann GmbH bleibt in diesen Fällen unberührt. Wir weisen auch ausdrücklich darauf hin, dass Algorithmen solcher Werbeanbieter geheim sind und der permanenten Weiterentwicklung/Änderung unterliegen und diese nicht bekannt sind.
  7. Die vereinbarte Vergütung der Markenmacher Feldmann GmbH enthält kein Budget für etwaige Werbekampagnen. Der hat Kunde hat dieses Budget separat zur Verfügung zu stellen.
  8. Im Rahmen der Zusammenarbeit für den Kunden überlassene Domains und Landingpages gehören der Markenmacher Feldmann GmbH. Ein Anspruch auf Überlassung durch den Kunden nach Beendigung der Zusammenarbeit besteht vorbehaltlich individueller Abrede zwischen den Parteien nicht.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Vertragsschluss zwischen der Markenmacher Feldmann GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Fernmündliche Vertragsschlüsse werden von der Markenmacher Feldmann GmbH nach erteilter Einwilligung durch den Kunden aufgezeichnet.
  2. Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss von der Markenmacher Feldmann GmbH eine Auftragsbestätigung.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen

  1. Die Leistungen von der Markenmacher Feldmann GmbH unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
  2. Markenmacher Feldmann GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
  3. Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
  4. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Markenmacher Feldmann GmbH kann den Kunden mit Fristsetzung von 5 Werktagen zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Markenmacher Feldmann GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und der Markenmacher Feldmann GmbH überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
  5. Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist Markenmacher Feldmann GmbH verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von Markenmacher Feldmann GmbH zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden. Insoweit ist ein der  branchenüblicher Stundensatz der entsprechenden Dienstleistung in Ansatz zu bringen.
  6. Markenmacher Feldmann GmbH ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (5) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
  7. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird die Markenmacher Feldmann GmbH dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
  8. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
  9. Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

  1. Die Preise, die von Markenmacher Feldmann GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird.
  2. Die Bezahlung der Leistungen von Markenmacher Feldmann GmbH erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von Markenmacher Feldmann GmbH ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von Markenmacher Feldmann GmbH ist anders lautend. Eine Markenmacher Feldmann GmbH erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
  3. Sofern mit Markenmacher Feldmann GmbH als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der Markenmacher Feldmann GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür kann das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster benutzt werden.
  4. Markenmacher Feldmann GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
  5. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Markenmacher Feldmann GmbH zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§ 6 Kündigung, Laufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit wird von den Parteien individuell im Hauptvertrag bestimmt.
  2. Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden vor Ablauf der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
  3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
  5. Eine Kündigung aus besonderer Vertrauensstellung ist ausgeschlossen.

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung

  1. Fristen für die Leistungserbringung durch Markenmacher Feldmann GmbH beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Markenmacher Feldmann GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die vereinbarte Leistungen notwendigen Daten bei Markenmacher Feldmann GmbH vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
  2. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die Markenmacher Feldmann GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
  3. Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Markenmacher Feldmann GmbH in Verzug, ist Markenmacher Feldmann GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Markenmacher Feldmann GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.

§ 8 Erfüllung

  1. Markenmacher Feldmann GmbH wird die vereinbarten vereinbarte Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Markenmacher Feldmann GmbH ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
  2. Dem Kunden ist bewusst, dass Markenmacher Feldmann GmbH bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird Markenmacher Feldmann GmbH innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
  3. Ist Markenmacher Feldmann GmbH gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Markenmacher Feldmann GmbH unberührt.

§ 9 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass Markenmacher Feldmann GmbH überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Texte, Illustrationen, Audio- und Videomaterial) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt die Markenmacher Feldmann GmbH insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 10 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von Markenmacher Feldmann GmbH erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Markenmacher Feldmann GmbH für den Kunden erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
  2. Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Markenmacher Feldmann GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
  3. Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Markenmacher Feldmann GmbH über.
  4. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

§ 11 Haftung

  1. Markenmacher Feldmann GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Markenmacher Feldmann GmbH nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Markenmacher Feldmann GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn Markenmacher Feldmann GmbH und der Kunde eine entsprechende individualvertragliche Abrede schriftlich getroffen haben. Solche haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung von Markenmacher Feldmann GmbH maßgebend.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der Markenmacher Feldmann GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz der Markenmacher Feldmann GmbH.
    AGB Stand: 01.12.2021 ©️

Anhang

SEPA

Markenmacher Feldmann GmbH, Börnestraße 28, 13086 Berlin und dessen Erfüllungsgehilfen (Gläubigerreferenz-ID:…………………………………………………………) werden ermächtigt, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto
IBAN: ………………………………………………………..(bitte eintragen)

mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Markenmacher Feldmann GmbH, Börnestraße 28, 13086 Berlin und dessen Erfüllungsgehilfen auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.

Vorname und Name des Kontoinhabers
Straße und Hausnummer des Kontoinhabers
Postleitzahl und Ort
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN:
Ort, Datum
Unterschrift des Kontoinhabers

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